Inhalt
Kurze Darstellung des Sachverhalts
Das Thema „Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ wird seit mehr als 12 Jahren innerhalb der Organisationen des Sports immer häufiger behandelt und deshalb ist es nötig zu Beginn eine kurze begriffliche Erklärung zu geben.
In der Öffentlichkeit wird o der Begriff „Kindesmissbrauch“ verwendet, aber in der Fachsprache wird meistens von „sexualisierter Gewalt, Übergriff oder Missbrauch“ gesprochen.
Eine Definition im engeren Sinne betrifft eine große Fülle von Straftatbeständen, die von Nötigung, erzwungenen sexuelle Handlungen bis hin zu Vergewaltigungen reichen.
Der Ausdruck „sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“ bezeichnet Straftaten nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung).
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt diese Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den §§ 174 StGB – 184g StGB. Eine Liste der möglichen Straftatbestände findet sich im Anhang (Anlage 1). Im weiteren Sinne müssen auch sexuelle Belästigungen dazu gehören, die durch Worte, Bilder, Gesten und sonstige Handlungen mit und ohne direkten Körperkontakt geschehen können. Gemeint sind z.B. Exhibitionismus, das Zeigen von pornografischen Bildern und unerwünschte Berührungen.
Der Hamburger Squash Rackets Club e.V. ahndet jeglichen Verstoß gegen dieses Schriftstück und untersagt umgehend den Kontakt zu den Schutzbedürftigen.
Gründe für die Aufnahme dieses Themas
Es gibt mehrere Gründe, warum wir dieses Thema aktiv in unserem Verein bearbeiten sollten. Als erstes ist zu nennen, dass das Präsidium und alle Trainer sich ihrer Verantwortung bewusst sind, dass wir körperlich und seelisch starke Jugendliche im Sport brauchen und unsere Kinder vor Übergriffen schützen müssen.
Eltern, deren Kinder Squash spielen, können darauf vertrauen, dass wir für unsere jungen Squasher/innen alles tun, um sie vor sexualisierter Gewalt zu schützen.
Zudem nehmen sich sehr viele Fachverbände dieses Themas bereits an, nicht zuletzt wegen der Aktionen des DOSB und der dsj, und wir können uns damit positiv in der Öffentlichkeit präsentieren.
Außerdem sind alle folgenden Maßnahmen zur Prävention bei einem Verdachtsfall oder bestätigtem Fall im Verein eine weitere Sicherheit für die Verantwortlichen im Verein im Umgang mit der Presse.
Umsetzbare Vorschläge der BSJ und dsj zur Prävention und Intervention
Die Bayerische Sportjugend (BSJ) und Deutsche Sportjugend (dsj) haben Konzepte und konkrete Vorschläge erarbeitet für Verbände und Vereine, um sexualisierte Gewalt beim Sport zu vermeiden und Tätern so wenig mögliche Chancen zu geben, dessen sich der Hamburger Squash Rackets Club e.V. anschließt.
Der Verein kann nur unterstützend tätig sein und versuchen, als Vorbild zu fungieren.
Die Maßnahmen, die im DHSRC umgesetzt wurden, sind:
- die Ernennung eines permanenten Ansprechpartners
- die Erstellung eines Ehrenkodex für alle verantwortliche Funktionäre und Trainer/innen, sowie Betreuer/innen
- die explizite Aufnahme einer Jugendschutzerklärung in die Satzung des DHSRC
- die Unterzeichnung und Wahrnehmung der Schutzbestimmungen von Trainern/innen und Funktionären, sowie Betreuer/innen
- Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von allen Personen, die direkt mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen.
Die oben genannten Vorschläge wurde im Verein konkret auf die Strukturen und spezifischen Gegebenheiten im Squashsport angepasst und umgesetzt.
a) Benennung eines Jugendschutzbeauftragten
Erster Schritt war die Ernennung eines/einer Jugendschutzbeauftragten, die/der als erste/r Ansprechpartner/in für alle Beteiligten wie Opfer, Zeugen, Beobachter, Verwandte und Freunde fungiert.
Dieser Beauftragte sollte immer eine vertrauenswürdige Person sein, die bereit ist, sich in diesem Themengebiet weiter zu qualifizieren. Der Name und die Kontaktdaten dieses/r Beauftragten wird durch den DHSRC publiziert.
b) Verhaltensehrenkodex (auch Ehrenkodex)
Der Verhaltenskodex soll eine Selbstverpflichtung innerhalb des Verbandes sein, um sich präventiv gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu schützen.
Der Kodex gilt als eine Art „Qualitätsmerkmal“ für eine sichere Jugendarbeit und sollte daher öffentlich auf der Homepage zugänglich sein.
Dieser Kodex ist von allen Haupt- und ehrenamtlich Tätigen in der Jugendarbeit des Verbands zu unterzeichnen.
Zum einen kann er als Abschreckung dienen und zum anderen kann er die bereits im Verein Tätigen auf das Thema aufmerksam machen, um sich zumindest grundlegend mit dem Thema auseinander zu setzen.
Ein Muster der Verhaltenskodex für den DHSRC e.V. findet sich in der Anlage 2.
c) Aufnahme in die Satzung
Die Aufnahme in die Satzung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil, um ein vollständiges Konzept gegen sexualisierte Gewalt umzusetzen.
d) Schutzvereinbarungen für Trainer/inne und Betreuer/innen
Die Schutzvereinbarungen sind Leitregeln, die für Funktionäre, Betreuer/innen und Trainer/innen gelten, die zusätzlich zu unterzeichnen sind.
Sie sollen den Erwachsenen das Handeln erleichtern und auch ein Schutz für sie darstellen. Eine öffentliche Darstellung im Internet ist sinnvoll.
e) Einführung des erweiterten Führungszeugnisses
Das erweiterte Führungszeugnis stellt die Möglichkeit dar, um bereits verurteilte Täter im Bereich des Kindesmissbrauchs schon vorher zu entlarven bzw. abzuschrecken.
Jedoch bietet es keine absolute Sicherheit, da laufende Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Aus datenrechtschutzrechtlichen Gründen müssen diese Zeugnisse zur persönlichen Einsicht dem Vorstand im Original vorgelegt werden.
Es darf ausschließlich folgendes dokumentiert werden:
- Ausstellende Behörde
- Datum der Ausstellung
- Datum der Vorlage
- Einsichtnehmender (Name, Vorname)
- Einsichtgebender (Name, Vorname)
Dies gilt auch für die Anfertigung von Kopien (auch auszugsweise). Alle weiteren Informationen / Dokumentationen sind unzulässig.
Sollten einschlägige Vorstrafen zu dem in Anlage 1 genannten Strafrechtstatbeständen vorliegen, so ist die Person unverzüglich aus der Kinder- und Jugendarbeit zu en ernen.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre nach ausscheiden aus dem Amt.
Seit dem Jahr 2010 ist die Überprüfung der persönlichen Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses möglich. Dieses gibt in weit größerem Umfang als bisher Auskunft darüber, ob Personen wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Es werden nunmehr auch sexualstrafrechtliche Verurteilungen im niedrigen Strafbereich ausgewiesen. Auf Antrag wird das erweiterte Führungszeugnis für Personen erteilt, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden.
Das erweiterte Führungszeugnis muss von der jeweiligen Person bei ihrer Meldebehörde beantragt werden.
Dazu muss der Sportverein bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs.1 BZRG vorliegen. Ein entsprechender Antrag (gem. Anlage 4) steht digital auf unserem SharePoint zur Verfügung.
Diese Gebührenbefreiung wurde im „Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO (Stand: 6. Juni 2012)“ vom Bundesamt für Justiz dokumentiert:
…
„Das Bundesamt für Justiz kann gemäß § 12 JVKostO ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeits-gründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
§ 12 JVKostO (Stand: 6. Juni 2012)
…
Besonderer Verwendungszweck
Ein besonderer Verwendungszweck liegt regelmäßig vor, wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird.
Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird.“
…
§ 12 JVKostO (Stand: 6. Juni 2012)
Sonstiges
Bei deutschen Jugendranglisten werden Aufklärungsheftchen zur Prävention sexualisierter Gewalt mit allen wichtigen Informationen verteilt.
Das Heft gibt es in einer Ausgabe extra für Mädchen und extra für Jungen. Weitere Informationen: www.dsqv.de.