Satzung

Satzung

(Anlage zum Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Juni 2012>[1]

Inhalt

§ 1 Name und Sitz § 2 Zweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Haftung § 5 Mitgliedschaft § 6 Erwerb der Mitgliedschaft § 7 Verlust der Mitgliedschaft § 8 Vereinsorgane § 9 Mitgliederversammlung § 10 Vorstand § 11 Sportausschuss § 12 Rechnungsprüfer § 13 Verbandszugehörigkeit § 14 Zusammenschluss oder Auflösung des Vereins § 15 Satzungsänderungen § 16 Anlagen zur Satzung § 17 Verbreitung der Satzung § 18 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Der Hamburger Squash-Rackets Club e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg
  2. Gründungstag ist der 11.1.1975

§ 2 Zweck

„Der Hamburger Squash-Rackets Club e.V.“ mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Anregung des Geistes, Förderung des Squashsports, Jugendarbeit unter besonderer Berücksichtigung des Sports sowie die Pflege des freundschaftlichen Verkehrs der Mitglieder untereinander.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse bzw. Mittel der Körperschaft nach Deckung der laufenden Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie haben auch keine Ansprüche an das Vereinsvermögen bei ihrem Austritt aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
  5. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt den Hamburger Sportbund e.V. zum Zwecke der Jugendförderung.

§ 4 Haftung

Die Ausübung des Sports sowie die Zusammenkünfte der Mitglieder geschehen auf eigene Verantwortung. Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen werden hiervon nicht berührt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern,
    2. Jugendlichen Mitgliedern,
    3. Passiven Mitgliedern (Fördermitglieder),
    4. Ehrenmitgliedern
    1. Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.Ordentliche Mitglieder können auch Handelsgesellschaften oder juristische Personen sein. Sie üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende vertretungsberechtigte Person aus.
    2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder. Sie besitzen Stimmrecht in der Jugendversammlung.
    3. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) sind ordentliche Mitglieder, nehmen jedoch am Sportbetrieb nicht aktiv teil. Die Passivmeldung muss bei Eintritt in den Verein oder jeweils zum 31.12. des Jahres für das kommende Jahr abgegeben werden. Im letzteren Falle ist sie schriftlich an den Vorstand zu richten.
    4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie können auf Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise von der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren befreit werden.Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Für die Ernennung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    5. Mitglieder haben Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Für die Aufnahme in den Verein muss der Antragsteller einen Aufnahmeantrag ausfüllen und persönlich unterzeichnen. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit Abgabe des Antrages hat der Antragsteller zu erklären, dass er nach der Aufnahme die Vereinssatzung als für sich verbindlich anerkennt.
  2. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird durch die Zusendung der Beitragsrechnung bestätigt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme.
  3. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Mit dem Austritt werden automatisch alle Forderungen des Vereins gegen das Mitglied sofort fällig, unabhängig von während der Mitgliedschaft vereinbarten Zahlungszielen. Dies schließt insbesondere den vollen Jahresbeitrag und die Verbandsabgaben für das laufende Geschäftsjahr ein.In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag des austretenden Mitglieds beschließen, die Forderungen des Vereins ganz oder teilweise zu erlassen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen oder durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied
    1. in grober Weise gegen den Zweck und die Satzung des Vereins verstößt,
    2. das Ansehen des Vereins schädigt,
    3. sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein unwürdig zeigt,
    4. trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung, davon eine als Einschreiben, mit der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und sonstiger Forderungen des Vereins in Verzug bleibt.
    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung. Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig. Mit dem Ausschluss werden alle noch offenen Forderungen des Vereins gegen den Ausgeschlossenen sofort fällig.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Sportausschuss
  4. der Jugendausschuss
  5. die Rechnungsprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer entgegen.Sie beschließt die Entlastung des Vorstands und die der Ausschüsse. Sie wählt den Vorstand – mit Ausnahme des Jugendwartes -, die Rechnungsprüfer und die  Obmänner. Sie verabschiedet den Haushaltsplan sowie die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Beitragsleistungen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Geschäftsjahr bis zum 30. Juni stattfinden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder sind von ihm einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Im letzteren Falle ist eine minimale Einladungsfrist von vier Wochen zu wahren.
  5. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, bis auf die in der Satzung ausdrücklich ausgenommenen Fälle.
  6. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Vereinszeitung zu laden.
  7. Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Beratungen ist Protokoll zu führen. Es muss vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden.
  8. Weitere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Sportwart,
    5. dem Jugendwart.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind, zu denen wiederum der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender gehören muss.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sinkt durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei Personen ab, so ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen.Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung nur dann gewählt, wenn die Jugendversammlung einen Jugendwart nicht gewählt haben sollte.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.
  6. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen heranziehen oder zusätzliche Ausschüsse bilden.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei seiner Verhinderung die des amtierenden Stellvertreters.

§ 11 Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss besteht aus:
    1. dem Sportwart (Vertretung: einer der Vorsitzenden des Vereins),
    2. dem Jugendwart oder einem Jugendbeisitzer,
    3. zwei Aktivensprechern,
    4. dem Obmann für Ausbildungs- und Schiedsrichterwesen,
    5. dem Obmann für Senioren- und Breitensport,
    6. dem Liga-Obmann.
  2. Die Obmänner werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.Die Aktivensprecher werden von den aktiven Liga-Spielern bzw. -Spielerinnen für jeweils ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Sportausschuss ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebs des Vereins zuständig. Er entscheidet innerhalb der vom Vorstand vorgegebenen Rahmenbedingungen selbständig.
  4. Den Vorsitz im Sportausschuss führt der Sportwart, im Falle einer Verhinderung einer der Vorsitzenden des Vereins.
  5. Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Sportwart oder sein Vertreter.Die Beschlüsse des Sportausschusses sind schriftlich abzufassen und umgehend dem Vorstand bekanntzugeben.Beschlüsse mit finanziellen oder materiellen Auswirkungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

§ 12 Rechnungsprüfer

Für jedes Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassen- und Buchführung sowie die Vermögensverwaltung des Vereins. Sie prüfen den Jahresbericht des Schatzmeisters. Sie haben das Recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Liegt Anlaß zu Beanstandungen vor, ist der Vorstand sofort zu benachrichtigen. Über jede Prüfung haben sie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sport-Bundes e.V. (HSB) und der zuständigen Fachverbände.

§ 14 Zusammenschluss oder Auflösung des Vereins

  1. Der Zusammenschluss dieses Vereins mit einem anderen oder die Auflösung dieses Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Es bedarf hierzu bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller im Gebiet der Stadt Hamburg ansässigen stimmberechtigten Mitglieder einer Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung.
  3. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite einberufen werden. Sie ist auf jeden Fall beschlussfähig. Erforderlich für einen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
    1. an den Hamburger Squash Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hatoder
    2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und sportliche Zwecke.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung werden von einer Mitgliederversammlung beschlossen mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei geplanten Satzungsänderungen muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung darauf hingewiesen werden, gegebenenfalls durch einen Nachtrag zur Einladung spätestens eine Woche vor der Versammlung.

§ 16 Anlagen zur Satzung

  1. Der Satzung werden als Anlagen beigefügt:
    1. Geschäftsordnung,
    2. Finanzordnung,
    3. Jugendordnung.
    Diese Ordnungen sind mit Ausnahme der Finanzordnung nicht Inhalt der Satzung.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung und der Jugendordnung können vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 17 Verbreitung der Satzung

Jedes Mitglied hat das Recht, ein Exemplar der Satzung beim Vorstand anzufordern.

§ 18 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

In dieser Fassung tritt die Satzung mit den anliegenden Ordnungen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

[1] Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr. 8242 am 23. Mai 2016 beim Amtsgericht Hamburg