Jugendordnung

§ 1      Zweck

Die Jugendordnung regelt die Mitbestimmung, Mitverantwortung und Mitarbeit aller jugendlichen Mitglieder des DHSRC. Sie bezweckt, den Jugendlichen eine Vertretung ihrer eigenen Interessen zu ermöglichen und ihre Tätigkeit im DHSRC in Übereinstimmung mit der Satzung und unter Anerkennung der von der Vereinsführung gesetzten Ziele nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

§ 2 Geltungsbereich

Der Jugendordnung unterliegen alle aktiven und passiven Mitglieder des DHSRC bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die in § 3 genannten Organe bis zur Beendigung ihrer Amtszeit.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend des DHSRC sind:
  1. Die Jugendversammlung (JV)
  2. Der Jugendausschuss (JA)
  3. Der Jugendwart (JW).

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die JV ist das bestimmende Organ der Vereinsjugend. Sie berät und beschließt grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit, nimmt die Berichte der übrigen Organe der Vereinsjugend entgegen und kann ihnen Weisungen für ihre weitere Tätigkeit erteilen. Die JV wählt den Jugendwart und die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses.
  2. Die ordentliche JV tritt am Jahresanfang, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Vereins, zusammen. Für die Einberufung der JV, für deren Ablauf und für die Einberufung außerordentlicher Jugendversammlungen gelten die Vorschriften der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Vorsitz in der JV der JW oder sein Vertreter führt und dass Einladungen zur JV auch an den Mitteilungstafeln des Vereins oder in der Vereinszeitung erfolgen können. Die Einberufung der /JV erfolgt durch den JW.
  3. Wahl- und stimmberechtigt sind in der JV alle jugendlichen Mitglieder ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Gewählt werden können jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, für das Amt der Beisitzer auch Mitglieder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

§ 5 Jugendausschuss

  1. Dem JA obliegt die Durchführung der Jugendarbeit nach Maßgabe der ihm von der JV gegebenen Richtlinien.
  2. Der JA besteht aus dem JW, mindestens zwei Beisitzern und mindestens einem Jugendvertreter, der z.Zt. der Wahl noch Jugendlicher ist.
  3. Der JW ist Vorsitzender des JA. Er vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Einer der Beisitzer wird vom JA zu seinem Stellvertreter gewählt.
  4. Die Mitglieder des JA werden von der JV auf ein Jahr gewählt.
  5. Der JA ist für seine Beschlüsse der JV und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  6. Die Sitzungstermine des JA sind dem Vorstand bekanntzugeben. Er darf an den Sitzungen teilnehmen.
  7. Der JA ist verantwortlich für die der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Er kann die Verwaltung der Mittel dem Schatzmeister überlassen.

§ 6 Jugendwart

  1. Der JW wird von der JV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählt die JV einen JW nicht so erfolgt dessen Wahl durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
  2. Der JW ist Mitglied des Vorstands und des Sportausschusses. Er vertritt dort die Interessen der Vereinsjugend und gegenüber der Vereinsjugend die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Sportausschusses. Er vertritt den Verein in allen Jugendfragen nach außen. Er führt den Vorsitz in der JV und in den Sitzungen des JA.