Finanzordnung

§ 1 Zweck

Die Finanzordnung regelt die Finanz- und Vermögensverwaltung des Vereins, darunter die Behandlung des Haushaltsplans und der Haushaltsrechnung, soweit in der Satzung nichts anderes darüber vorgesehen ist.

§ 2 Einnahmen

Zur Deckung der Vereinsausgaben werden erhoben:
  1. Aufnahmegebühren
  2. Jahresbeiträge
  3. Umlagen
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 3 Höhe der Beitragsleistungen

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Umlagen werden, sofern sie nicht von vereinsübergeordneten Verbänden festgesetzt werden, auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann sie jeweils, auf aktueller Berechnung beruhend, in ihrer Höhe um 10 % variieren.
  3. Der Vorstand hat das Recht, auf schriftlichen Antrag Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Beiträgen und Umlagen zu gewähren.
  4. Der Vorstand kalkuliert Veranstaltungen und setzt die Gebühren oder Eintrittsgelder fest.

§ 4 Einziehung der Beiträge, Umlagen und Gebühren

  1. Für die Einziehung der unter § 2 genannten Einnahmen ist der Schatzmeister verantwortlich. Dem Schatzmeister kann zu seiner Entlastung durch Vorstands- Beschluss ein Kassierer zugeordnet werden.
  2. Die Aufnahmegebühr, Umlagen und anteilige Beiträge sind mit erfolgter Aufnahme fällig. Werden fällige Beiträge, Gebühren oder Umlagen trotz Mahnungen nicht geleistet, so ist der rückständige Beitrag zwangsweise einzuziehen.
  3. Beiträge sind bis 31.1., bei halbjährlicher Zahlung bis 31.1. und 31.7. zu zahlen. Eine halbjährliche Zahlungsweise kann nur vom Vorstand bewilligt werden. Umlagen und Gebühren sind mit Rechnungsstellung fällig.

§ 5 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand nach Vorarbeiten des Scha1zmeisters einen Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung verabschieden zu lassen.
  2. Der Haushaltsplan hat alle mutmaßlichen Einnahmen und Ausgaben zu umfassen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben aufzugliedern. Die Einnahmen- und Ausgabenseite muss ausgeglichen sein.
  3. Eine Überschreitung der vorgesehenen Gesamtausgaben ist nur bei Deckung durch Mehreinnahmen zulässig; anderenfalls sind sie im Haushaltsplan des folgenden Jahres auszugleichen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, für unvorhergesehene unabwendbare Ausgaben Rücklagen in Anspruch zu nehmen.
  4. Der Vorstand darf Darlehen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen und unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als er zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist.Als Darlehen im Sinne des vorstehenden Absa1zes ist jede Kreditaufnahme zu verstehen; ausgenommen sind lediglich kurzfristige Bankkredite, die eventuell zur Aufrechterhaltung der laufenden Wirtschaftsführung des Vereins benötigt werden.Der Vorstand bedarf zur Aufnahme der Darlehen, zur Übernahme von Bürgschaften und zur Bestellung anderer Sicherheiten der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Haushaltsrechnung

  1. Der Scha1zmeister hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung aufzustellen und den Rechnungsprüfern rechtzeitig zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
  2. Die Entlastung der Haushaltsrechnung muss vor Beratung des neuen Haushaltsplans stattfinden.

§ 7 Rechnungslegung

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen.
  2. Ausgabenbelege sind ordnungsgemäß, wenn
    1. vor der Auszahlung die sachliche Richtigkeit durch Unterschrift eines Vorstandsmitglieds bestätigt wird und
    2. der Zahlungsempfänger quittiert und der Schatzmeister gegengezeichnet hat.
    Bei Beträgen unter DM 200/– kann die sachliche Richtigkeit nachträglich bestätigt werden.
  3. Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr müssen die Schecks und Überweisungsträger vom Schatzmeister oder einem Vorsitzenden unterschrieben werden.
  4. Einnahmebelege müssen Angaben über den Grund des Zahlungsempfangs enthalten und von dem Schatzmeister oder Kassierer gegengezeichnet sein.
  5. Die Soll-Einnahmen müssen ausgewiesen werden.
  6. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich, auch wenn zu seiner Arbeitsentlastung ein Kassierer eingesetzt ist.